Sie sind hier: Aktuelles Einzelthemen  
 AKTUELLES
Monats-Info
Tagesmeldungen
Einzelthemen
Ausstellung
Download
Schmunzelecke

ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Pflicht zur Abgabe elektronischer Meldungen

Ab 1.1.2005 sind Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln

Für Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, hat der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber die Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Lohnsteuer-Anmeldung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Mit Schreiben vom 29. November 2004 hat das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt, dass das zuständige Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag zulassen kann, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Lohnsteuer-Anmeldungen in herkömmlicher Form, das heißt auf Papier oder per Telefax, abgegeben werden können. Aus Vereinfachungsgründen ist es für bis zum 31. März 2005 endende Voranmeldungs- bzw. Anmeldungszeiträume nicht zu beanstanden, wenn die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. der Lohnsteuer-Anmeldungen in herkömmlicher Form als entsprechender Antrag des Unternehmers bzw. Arbeitgebers angesehen wird. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamtes ist dazu nicht erforderlich.

Die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte wird durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt. Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung erstellen, müssen die notwendigen Daten bis zum 28.2. des Folgejahres – also erstmals bis zum 28.2.2005 – elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung haben, sind verpflichtet, eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.


Achtung: Bitte beachten Sie unbedingt die Anmerkung:
> Risiken durch elektronische Steueranmeldungen - Sicherheitslücken im Übertragungsprogramm ELSTER <


Arnold Betzwieser
22.12.2004/27.12.2004


zurück