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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Risiken durch elektronische Meldungen mit ELSTER

Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen ab 1.1.2005

Übertragungsprogramm "ELSTER" enthält Sicherheitslücken
(aus Mandantenbrief vom 27.12.2004 [77 KB] )

Ab 1.1.2005 sind Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung auf elektronischem Weg abzugeben.

Das von der Finanzverwaltung dafür bereitgestellte „ELSTER“-Verfahren ermöglicht es jedoch jedem, dem die Steuernummer des Unternehmers bekannt ist, für diesen Unternehmer – auch unbefugt – mit dem PC über das Internet Daten an die Finanzverwaltung zu übertragen, da die elektronischen Meldungen ohne jegliche Authentifizierung gegenüber dem Finanzamt erfolgen.

Da andererseits seit 1.1.2004 grundsätzlich jeder Unternehmer verpflichtet ist, auf jeder Rechnung entweder seine Steuernummer oder seine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer anzugeben, ist, wenn auf der Rechnung die Steuernummer angegeben wird, mißbräuchlichen Datenübertragungen an das Finanzamt Tür und Tor geöffnet.

Das kann den Unternehmer in ganz erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen, wenn beispielsweise das Finanzamt aufgrund einer von einem Dritten böswillig abgegebenen elektronischen Meldung den willkürlich gemeldeten Betrag vom Konto des Unternehmers abbucht. Auch andere schwerwiegende Auswirkungen sind denkbar, beispielsweise, daß das Finanzamt aufgrund von "Hackern" übertragener falscher Meldungen (die für das Finanzamt nicht plausibel sind von denen der Unternehmer ja selbst nichts weiß), möglicherweise unangemeldet zur Prüfung erscheint oder gar sogleich ein Steuerstrafverfahren gegen den Unternehmer einleitet.

Es ist daher auch aus diesen Gründen unbedingt zu empfehlen, auf den Rechnungen nicht die Steuernummer, sondern stets die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer anzugeben, da mit dieser ein Mißbrauch jedenfalls nicht ohne weiteres möglich ist. Soweit eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Einzelfall noch nicht erteilt ist, sollte diese beim Bundesamt für Finanzen umgehend beantragt werden (bitte wenden Sie sich ggf. an mein Büro).

In einem Dilemma befinden sich nach dem derzeitigen Rechts- und Sachstand Bauunternehmer, die ihren Kunden mit der Rechnung die Freistellungsbescheinigung für die "Bauabzugssteuer" vorlegen, die ansonsten von den Kunden abzuführen wäre. Auf der Freistellungsbescheinigung wird vom Finanzamt die Steuernummer des Unternehmers angegeben. Legt der Unternehmer seinen Kunden nun die Freistellungsbescheinigung vor, so offenbart er damit – gezwungenermaßen - gleichzeitig seine Steuernummer, mit den oben beschriebenen Risiken.

Das elektronische Übermittlungsverfahren ist noch nicht ausgereift und hätte – insbesondere wegen der nicht feststellbaren Authentizität des Datenübermittlers - zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht allgemein verpflichtend eingeführt werden dürfen.

(aus Mandantenbrief vom 27.12.2004 [77 KB] )

27.12.2004



Siehe auch: Publikation von Arnold Betzwieser im Deutschen Steuerrecht: "Risiken des elektronischen Übermittlungsverfahrens für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen (DStR 11/2005 vom 16.03.2005)

16.03.2005



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