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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Sozialversicherung Januar 2006

Termin: 27.1.2006 !

Wichtige Hinweise zur Beitragsabführung zur Sozialversicherung ab 1.1.2006
(aus Mandantenbrief vom 20.01.2006)

Bekanntlich müssen Arbeitgeber ab 1.1.2006 Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wurde, den Kassen elektronisch melden und an diese abführen (vgl. hierzu bereits Mandantenbrief Jahresende 2005). Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Obwohl viel von Bürokratieabbau geredet wird, hat der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung wieder einmal das Gegenteil seiner ständigen Ankündigungen geschaffen. Für viele Betriebe ist mit der Erstellung der Lohnabrechnung ab Januar 2006 praktisch eine Verdoppelung des Aufwands für die Lohnabrechnung verbunden, und zwar ohne daß dies tatsächlich zu einer Verbesserung der finanziellen Situation der Sozialversicherung führt. Gerade Klein- und Mittelbetriebe, die nicht ins Ausland abwandern können oder wollen, sind die Hauptbetroffenen von dieser unsinnigen Neuregelung. Vermutlich haben diejenigen, die für diese Gesetzgebung verantwortlich sind, keine Ahnung, was sie mit solchen Vorschriften anrichten, oder es ist ihnen gleichgültig. Viele unserer Volksvertreter haben ja leider selbst noch nie in einem Unternehmen gearbeitet, geschweige denn jemals eine Lohnabrechnung erstellt.

Mit der Neuregelung werden die Unternehmen gezwungen, Sozialversicherungsbeiträge vorzufinanzieren. Löhne und Gehälter, die erst in Zukunft zu zahlen sind, werden bereits abgabepflichtig. Letztlich bedeutet die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge einen Kredit der Unternehmen an die Sozialversicherungsträger bzw. an den Staat.

Ob das Gesetz verfassungsrechtlich überhaupt zulässig ist, ist höchst fraglich, da von den Arbeitgebern eine Schätzung der „voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld“ verlangt wird, ohne die notwendigen Grundlagen für eine solche Schätzung zu definieren. Das dürfte wohl gegen das sog. „Bestimmtheitsgebot“, das für Gesetze gilt, verstoßen.

Die Beiträge für den Monat Januar 2006 wären an sich nach der Neuregelung bis zum 27.1.2006 (elektronisch) anzumelden und bis zum selben Zeitpunkt auch abzuführen. Eine Zahlung des Januarbeitrags bis zum 27.1.2006 ist jedoch nicht erforderlich !

Auf Antrag kann nämlich der Beitrag für Januar 2006 mit je einem Sechstel auf die Monate Februar bis Juli 2006 verteilt werden, d. h. in diesem Fall ist am 27.1.2006 kein Beitrag abzuführen. Dieser Antrag wird dadurch gestellt, daß für den Monat Januar 2006, also bis zum 27.1.2006 ein sog. „Null-Beitragsnachweis“ eingereicht wird.

Dieser sog. „Null-Beitragsnachweis“ ist jedem Arbeitgeber dringend zu empfehlen !

Als Folge daraus ergibt sich zunächst eine weitere Finanzierungslücke bei der Sozialversicherung. Aber offenbar begreift der Gesetzgeber erst dann, was er anrichtet, wenn das System sich selbst ad absurdum führt.
(Es ist zu erwarten, daß auch Konzerne und selbst staatliche Besoldungsstellen von dieser Regelung Gebrauch machen werden.)

Soweit Ihre monatliche Lohnbuchhaltung durch mein Büro erledigt wird, werde ich für Sie bis zum 27.1.2006 für den Monat Januar 2006 einen „Null-Beitragsnachweis“ an die Sozialversicherung übermitteln. Das heißt, daß zum 27.1.2006 keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Der Beitrag für Januar 2006 wird dann mit je einem Sechstel mit den Beiträgen Februar bis Juli 2006 angemeldet und ist erst mit diesen Beiträgen abzuführen.

Soweit Sie in Ihrem Unternehmen die Lohnabrechnung selbst erstellen, empfehle ich Ihnen, in gleicher Weise zu verfahren und ebenfalls für den Monat Januar 2006 bis zum 27.1.2006 einen „Null-Beitragsnachweis“ an die Krankenkassen zu übertragen und die Beiträge für Januar dann ab Februar nach der vorgenannten „Sechstel-Regelung“ zu behandeln.

Hinweis:
Der Krankenkasse für die Sozialversicherungsbeiträge einen Auftrag zum Bankeinzug zu erteilen, ist jetzt meist vorteilhaft, da es in diesem Fall ausreicht, den Beitragsnachweis rechtzeitig der Krankenkasse elektronisch zu übermitteln und die rechtzeitige Bankabbuchung dann allein das Problem der Krankenkasse ist. Säumniszuschläge können bei diesem Vorgehen dann nicht entstehen.

Fälligkeitstermine 2006: 27. Januar, 24. Februar, 29. März, 26. April, 29. Mai, 28. Juni, 27. Juli, 29. August, 27. September, (26.*) 27. Oktober, 28. November, 27. Dezember. (* in den Bundes-ländern, in denen der 31.10.2006 als Feiertag gilt. Es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.)




 

(aus Mandantenbrief vom 20.01.2006)

20.01.2006/23.01.2006




 
 

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