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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

BFH zum Alterseinkünftegesetz

Bundesfinanzhof hält die beschränkte Abziehbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen für verfassungsrechtlich unbedenklich, sieht jedoch die Gefahr einer "Überbesteuerung" der Renten

Mit Beschluss vom 01.02.2006 hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine erste Grundsatzentscheidung zum Alterseinkünftegesetz getroffen. Der Zehnte Senat hält die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen grundsätzlich für verfassungsrechtlich unbedenklich, weist jedoch auf die Gefahr einer künftigen Überbesteuerung hin.

Durch das Alterseinkünftegesetz leitet der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2005 die Besteuerung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen und anderen Altersvorsorgebezügen auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung über. Danach steigt der Besteuerungsanteil solcher Renten - abhängig vom Jahr des jeweiligen Rentenbeginns - von zunächst 50 Prozent schrittweise bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent an. Andererseits sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und andere Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2005 mit einem Anteil von 60 Prozent abziehbar. Dieser Anteil erhöht sich schrittweise bis zum Jahr 2025 auf 100 Prozent.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer beantragt, die von ihm im Jahr 2005 zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu behandeln und deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Nach der Konzeption des Alterseinkünftegesetzes müsse er bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen mit 98 Prozent versteuern. Seine Beitragszahlungen müssten deshalb zumindest mit 98 Prozent als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renteneinkünften abziehbar sein, begründete der Arbeitnehmer sein Anliegen.

Beschränkter Sonderausgabenabzug für die Beiträge zulässig, ...

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Klägers nicht an. Zwar hat der Senat die Frage, ob die Vorsorgeaufwendungen ihrer Rechtsnatur nach Werbungskosten sind, offen gelassen. Nach Auffassung der Richter hat der Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen der Spezialregelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Altersvorsorgeaufwendungen - so auch Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen - mit konstitutiver Wirkung dem beschränkten Sonderausgabenabzug zugewiesen. Die beschränkte Abziehbarkeit der Beitragszahlungen ist nach Auffassung des BFH jedoch isoliert betrachtet verfassungsrechtlich unbedenklich.

... führt aber zur "Überbesteuerung" der Renten ?

Die Richter betonten allerdings, dass im Zusammenhang mit der Besteuerung der späteren Rentenzuflüsse zu entscheiden sein werde, ob der Gesetzgeber das vom Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten Rentenurteil ausgesprochene Verbot einer Doppelbesteuerung von Lebenseinkommen beachtet habe. Danach dürfen Rentenzuflüsse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden, nicht erneut der Besteuerung unterworfen werden. Hierauf sei es im Streitfall jedoch nicht angekommen, weil eine etwaige Überbesteuerung erst mit der Besteuerung der Rentenzuflüsse stattfinden könne. Der BFH geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die Problematik einer etwaigen Überbesteuerung die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit in absehbarer Zeit erreichen wird.

(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.02.2006 X B 166/05)




 

16.02.2006




 
 

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