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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Aufbewahrungspflicht bei Privatpersonen

Aufbewahrungspflicht für Rechnungen bei Privatpersonen

Wer Handwerker und andere Unternehmer mit Arbeiten an einem Grundstück oder Gebäude beauftragt, muss seit 1.8.2004 immer eine Rechnung verlangen und diese dann mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Die Aufbewahrungspflicht gilt auch dann, wenn der Beleg für steuerliche Zwecke nicht benötigt wird. Die Neuregelung steht in Zusammenhang mit dem "Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung".

Unternehmer (Handwerksbetriebe, Makler, Reinigungsfirmen u. ä.), die eine grundstücks-bezogene Leistung erbringen, müssen nach dieser neuen Vorschrift stets innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen. Die bisher häufig gestellte Frage „Brauchen Sie eine Rechnung?" ist somit nicht mehr zulässig; die Unternehmer sind bei solchen Umsätzen zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gesetzlich verpflichtet.

Die Nichtbefolgung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die künftig mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro bei den Auftraggebern und bis zu 5000 Euro bei den Unternehmern geahndet werden kann. Für Kontrollen ist die Zollverwaltung zuständig.

Der Unternehmer muß auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht für die Rechnung bei Privatpersonen schriftlich hinweisen.


15.08.2004


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