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ARNOLD BETZWIESER - STEUERBERATER-RECHTSBEISTAND

Abschlagszahlungen

Bei der Erstellung von "Schlussrechnungen" mit anzurechnenden Anzahlungen (wie z.B. "Abschlagszahlungen" im Baugewerbe) kommt es immer wieder zu Fehlern, die - wenn sie z.B. bei einer Betriebsprüfung festgestellt werden - zu Nachzahlungen oder jedenfalls zu Berichtigungsarbeiten führen können, die bei rechtzeitiger Beachtung bestimmter Formerfordernisse vermieden werden können.

Beim Abzug von Abschlagszahlungen in der Schlussrechnung ist unbedingt zu beachten, daß die erhaltenen Abschlagszahlungen in der gleichen Form in Abzug gebracht werden, wie sie zuvor dem Kunden in Rechnung gestellt wurden. Das heißt, wenn (wie üblich) in der Abschlagsrechnung die Umsatzsteuer getrennt ausgewiesen wurde, dann muß auch der Abzug des Abschlags in der Schlussrechnung getrennt in Nettobetrag und Umsatzsteuer erfolgen. Sonst kommt es insoweit zu einem doppelten Umsatzsteuerausweis und da jeder ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abgeführt werden muß, wäre im Ergebnis - soweit eine Berichtigung nicht mehr möglich ist - die Umsatzsteuer auf die Abschlagszahlung zweimal an das Finanzamt zu zahlen.


Beispiel einer vorschriftsmäßigen Abrechnung:

1. Ein Kunde hat folgende Abschlagsrechnung erhalten und bezahlt:




 
Abschlag (netto)   10.000,00 €
+ 16 % Umsatzsteuer     1.600,00 €
    ---------------
Abschlagszahlung   11.600,00 €
    =========



 

2. Nach Ausführung des Auftrags zu erteilende Schlussrechnung (Alternative 1):




 
Nettobetrag (Summe der Einzelpos.)   50.000,00 €
+ 16 % Umsatzsteuer     8.000,00 €
    ---------------
    58.000,00 €
- Abschlagszahlung vom... 10.000,00 €  
  + 16 % Umsatzsteuer   1.600,00 € 11.600,00 €
  --------------- ---------------
Noch zu zahlen   46.400,00 €
    =========



 

Falsch wäre es im Beispielsfall also, wenn die Abschlagszahlung in der Schlussrechnung lediglich mit dem erhaltenen Betrag von 11.600,00 € ohne gesonderte Aufgliederung in Nettobetrag und Umsatzsteuer abgezogen würde.


Zulässig ist dagegen auch, die Abschlagszahlung mit dem Nettobetrag vom Netto-Schlußrechnungsbetrag abzuziehen. Die Schlussrechnung sieht in diesem Fall so aus (Alternative 2):




 
Nettobetrag (Summe der Einzelpos.)   50.000,00 €
- Abschlagszahlung vom... (ohne USt) 10.000,00 €
    ---------------
    40.000,00 €
+ 16 % Umsatzsteuer     6.400,00 €
    ---------------
Noch zu zahlen   46.400,00 €
    =========



 

Da die Vorschriften zu den Folgen eines unrichtigen Umsatzsteuer-Ausweises sehr formell sind, sind die Abrechnungen unbedingt nach einer der beiden oben dargestellten Alternativen vorzunehmen.

03.10.2003


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(1113-2-30602)